Rz. 144

Für Wege vom oder zum Ort der Tätigkeit hat die Rechtsprechung im Interesse einer gleichmäßigen und rechtssicheren Handhabung eine feste zeitliche Grenze von 2 Stunden festgelegt, bis zu der eine Unterbrechung für den Versicherungsschutz auf dem restlichen Weg unschädlich ist. Wird diese Grenze überschritten, ist der versicherte Weg i. d. R. nicht mehr nur unterbrochen, sondern endgültig beendet und der Versicherungsschutz lebt nicht wieder auf (BSG, Urteil v. 27.10.2010, B 2 U 23/08 R; Urteil v. 10.10.2006, B 2 U 20/05 R mit Hinweis auf BSG, Urteil v. 28.4.1976, 2 RU 147/75; BSG, Urteil v. 19.5.1983, 2 RU 79/82; Urteil v. 5.5.1998, B 2 U 40/97 R; weitere Nachweise bei Krasney, in: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII, Stand: 2006, § 8 Rz. 247). Die Rechtsprechung geht davon aus, dass durch diese zeitliche Zäsur die endgültige Lösung des inneren Zusammenhangs dokumentiert wird. Bei Dienst- und Geschäftsreisen soll diese starre zeitliche Grenze jedoch nicht gelten (BSG, Urteil v. 10.10.2006, 2 RU 20/05 R). Lassen sich die Umstände, die für eine rechtzeitige Wiederaufnahme des Weges sprechen, nach Ausschöpfung aller Beweismittel nicht feststellen, geht dies zulasten des Beteiligten, der einen Anspruch auf Feststellung eines Versicherungsfalls geltend macht (BSG, Urteil v. 27.10.2009, B 2 U 23/08 R).

 

Rz. 145

Eine Ausnahme i. S. einer Verlängerung der 2-Stunden-Frist hat das BSG (Urteil v. 19.5.1983, 2 RU 79/82; Urteil v. 15.12.1981, 2 RU 59/80) nur für den Fall gemacht, dass der Versicherte sich bei Ablauf der Zeitdauer von 2 Stunden bemüht hat, die Unterbrechung des Weges von dem Ort der Tätigkeit zu beenden, daran aber gehindert wurde. Dann kann auch nach einer Unterbrechung von mehr als 2 Stunden der Versicherungsschutz anschließend wieder aufleben. Ebenso kommt eine Verkürzung der 2-Stunden-Grenze in Betracht, wenn anhand besonderer Umstände des Einzelfalls deutlich wird, dass der Betreffende den versicherten Weg nicht nur unterbrechen, sondern beenden wollte (z. B. dann, wenn der Betreffende sogleich auf den Nachhauseweg die nahe gelegene Gaststätte aufsuchte, um dort den Feierabend zu verbringen: BSG, Urteil v. 28.6.1963, 2 RU 132/62).

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