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Die Körperreinigung gehört grundsätzlich zum privaten unversicherten Bereich. Nur dann, wenn besondere betriebliche Umstände (z. B. starke Verschmutzung) es zumindest wesentlich mitbestimmt haben, unmittelbar nach dem Ende der Arbeitsschicht die körperliche Reinigung an der Betriebsstätte vorzunehmen, besteht Versicherungsschutz (BSG, Urteil v. 29.10.1980, 2 RU 41/78). Wird die Reinigung zu Hause vorgenommen, so ist dies ein sehr starkes Indiz für die Zuordnung zum privaten unversicherten Bereich. Dies gilt i. d. R. auch, wenn die Reinigung während einer Dienstreise im vom Versicherten bewohnten Hotelzimmer erfolgt (BSG, Urteil v. 27.7.1989, 2 RU 3/89) oder wenn eine angestellte Lehrerin während einer Klassenfahrt im Schullandheim beim Duschen verunfallt (BSG, Urteil v. 18.11.2008, B 2 U 31/07 R in Abgrenzung zu VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 28.9.2007, 4 S 516/06, der bei einem beamteten Lehrer einen Dienstunfall bejaht, weil dieser sich bei einem Schullandheimaufenthalt grundsätzlich 24 Stunden im Dienst befinde). Der Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit ist hingegen zu bejahen, wenn der Betreffende ein Bad nimmt, um sich für die nachfolgende dienstliche Tätigkeit zu erfrischen (BSG, Urteil v. 8.7.1980, 2 RU 25/80).

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