Rz. 86a

Eine von der Hochschule den Studierenden angebotene und im Verantwortungsbereich der Hochschule durchgeführte sportliche Betätigung steht als studienbezogene Verrichtung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie für die Studierenden zum Zweck der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der Sportförderung durch geführt wird (BSG, Urteil v. 27.11.2018, B 2 U 15/17 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 30.4.2019, L 15 U 609/17). Das setzt jedoch voraus, dass die sportliche Veranstaltung vom organisatorischen Verantwortlichkeitsbereich der Hochschule umfasst ist. Das wiederum setzt voraus, dass die Hochschule durch Aufsichtsmaßnahmen auf die Veranstaltung einwirkt. Dazu muss die Hochschule zumindest organisatorische Mitverantwortung für die Teilnahme an der Veranstaltung tragen, die Studierenden dürfen in der Ausgestaltung der Verrichtung nicht völlig frei sein und die Einwirkung der Hochschule darf sich nicht auf eine reine Unterstützungsleistung einer ansonsten in der Organisationshoheit der Studierenden liegenden Verrichtung beschränken (BSG, a. a. O.; LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.). Wird ein Fußballspiel vom Allgemeinen Studentenausschuss (AStA) organisiert und veranstaltet, so fällt es nicht in den Verantwortungsbereich der Hochschule, mit der Folge, dass ein daran teilnehmender Student keinen Unfallversicherungsschutz genießt. Der AStA vertritt nämlich nicht die Hochschule, sondern ist das mit Außenvertretung betraute Exekutivorgan der aus sämtlichen an der Hochschule eingeschriebenen Studierenden bestehenden Studierendenschaft (BSG, Urteil v. 4.12.2014, B 2 U 14/13 R). Die Aus- und Fortbildung an staatlichen Hochschulen erschöpft sich nicht in der Vermittlung und dem Erwerb studienfachbezogener Kenntnisse und Fähigkeiten, sondern erstreckt sich nach Maßgabe des Landesrechts auch auf soziale, kulturelle und sportliche Aktivitäten der Studierenden im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule (BSG, Urteil v. 27.11.2018, B 2 U 15/17).

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