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Für den Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfall und Erstschaden und Folgeschäden gelten zugunsten der Versicherten reduzierte Beweisanforderungen. Würde man hier den Vollbeweis verlangen, so würde dies i. d. R. zur Verweigerung des sozialen Schutzes führen. Daher lässt die Rechtsprechung für die haftungsbegründende und für die haftungsausfüllende Kausalität die hinreichende Wahrscheinlichkeit genügen. Voraussetzung dafür ist, dass bei Abwägung aller Umstände den für den Zusammenhang sprechenden Umständen ein deutliches Übergewicht zukommt (BSG, Urteil v. 2.2.1978, 8 RU 66/77). Anders ausgedrückt: Es muss mehr für als gegen den Zusammenhang sprechen; ernste Zweifel hinsichtlich des Vorliegens eines anders gearteten Kausalzusammenhangs müssen ausscheiden. Die bloße Möglichkeit des ursächlichen Zusammenhangs reicht nicht aus. Die Tatsachengrundlagen zur Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs müssen hingegen voll bewiesen sein.

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