EHEC-Infektion ist kein Arbeitsunfall
Eine 1968 geborene Versicherte erkrankte im Mai 2011 an einer EHEC-Infektion und musste in der Folge intensivpflichtig stationär behandelt werden. Der EHEC-Erreger war mit hoher Wahrscheinlichkeit über aus Ägypten bezogenen Bockshornkleesamen nach Deutschland in einen Gartenbetrieb gelangt. Die Sprossen wurden auch an die Kantine des Betriebs geliefert, in welchem die versicherte Frau aus Frankfurt am Main als Wirtschaftsprüferin beschäftigt ist. Die Versicherten beantragte die Anerkennung als Arbeitsunfall. Sie habe sich entweder in der Kantine oder im Rahmen einer Schmierinfektion im Betrieb infiziert. Zahlreiche weitere Mitarbeiter hätten sich ebenfalls infiziert.
Berufsgenossenschaft lehnt Anerkennung als Arbeitsunfall ab
Die Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag ab. Es sei nicht bewiesen, dass sich die Versicherte am Arbeitsplatz infiziert habe. Die Nahrungsaufnahme gehöre nicht zu den unfallversicherten Tätigkeiten. Sollte sich die Versicherte durch Kontakt mit Kollegen infiziert habe, sei die Unfallkausalität ebenfalls zu verneinen. Bei allgemein wirkenden Gefahren (z.B. Ansteckung mit Grippeviren, Epidemien) fehle es am rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.
LSG: EHEC-Infektion nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen
Die Richterinnen und Richter beider Instanzen folgten der Berufsgenossenschaft und verneinten ebenfalls einen Arbeitsunfall. Es sei nicht im Vollbeweis nachgewiesen, dass die Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls – also im Moment der EHEC-Infektion – einer Verrichtung nachgegangen sei, die der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei. Eine (Primär-)Infektion der Versicherten in der Kantine sei zwar ein ernsthaft möglicher Geschehensablauf. Bei der Nahrungsaufnahme in der Betriebskantine handele es sich regelmäßig aber nicht um eine versicherte Tätigkeit. Dies gelte auch, wenn der Arbeitgeber – wie im Falle der Versicherten – einen Kostenzuschuss gewähre. Eine (Sekundär-) Infektion im näheren Büroumfeld z.B. durch eine Schmierinfektion im Rahmen einer versicherten Tätigkeit sei nicht nachgewiesen.
Darüber hinaus sei ein Arbeitsunfall auch nicht aufgrund einer besonderen, dem Arbeitgeber der Versicherten zuzurechnenden Betriebsgefahr anzuerkennen. Die Kantine wird von einem Dritten betrieben, so dass der Arbeitgeber der Versicherten insoweit keine besondere, typische Betriebsgefahr eröffnet habe.
Bei einer etwaigen Infektion in den betrieblichen Räumen hätte sich im Übrigen allenfalls ein allgemeines Lebensrisiko, nicht aber ein besonderes betriebliches Risiko realisiert. Zwar sei die statistische Wahrscheinlichkeit einer Infektion in den betroffenen Betriebsräumen höher gewesen als außerhalb dieser Firma. Denn es hätten sich dort zahlreiche Mitarbeiter infiziert und es sei nicht auszuschließen, dass diese auch noch nach Ausbruch der Krankheit den Erreger im Büro verbreitet hätten. Dies ändere jedoch nichts an der Bewertung als allgemeines Lebensrisiko, da insofern nichts anderes gelte als für jeden anderen Ausbruchsort des Infektionsgeschehens.
Hinweis: Hessisches LSG, Urteil v. 26.1.2021, L 3 U 131/18
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