Rz. 27

Hier stellt sich die Frage nach dem inneren Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall. Der Zusammenhang entfällt nur dann, wenn der Betreffende aufgrund einer selbstgeschaffenen Gefahrenlage verunfallt ist. Der Begriff der "selbstgeschaffenen Gefahr" ist eng auszulegen und nur mit größter Zurückhaltung anzuwenden (BSG, Urteil v. 5.9.2006, B 2 U 24/05 R). Davon ist nur in ganz seltenen Fällen auszugehen, wenn der Betreffende in derart hohem Maße leichtfertig handelt, dass er mit dem Unfallschaden rechnen musste, und wenn dieser Gefahrenkreis vom Motiv des Betreffenden her nicht der versicherten Tätigkeit zugerechnet werden kann. Schuldhaftes, fahrlässiges oder auch grob fahrlässiges Verhalten lässt den inneren Zusammenhang noch nicht entfallen. Demnach besteht der Versicherungsschutz auch dann, wenn der Betreffende bei der Arbeit mit einem feuergefährlichen Universalverdünner eine Zigarette anzündet (BSG, Urteil v. 12.4.2005, B 2 U 11/04 R), auf einem versicherten Weg vom fahrenden Zug abspringt (BSG, Urteil v. 28.10.1976, 8 RU 24/76), Gleise überquert, um schneller ans Ziel zu gelangen (BSG, Urteil v. 14.12.1965, 2 RU 8/64), oder ohne Fahrerlaubnis fährt (BSG, Urteil v. 21.12.1977, 2 RU 40/76).

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