Rz. 14

In einer Vielzahl von Fällen dient die zum Unfall führende Verrichtung untrennbar gleichzeitig betrieblichen als auch privaten Zwecken. Dies wird als gemischte Tätigkeit bezeichnet und setzt (zumindest) 2 gleichzeitig ausgeübte untrennbare Verrichtungen voraus, von denen (wenigstens) eine den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt. Dann muss wertend ermittelt werden, ob die Tätigkeit wesentlich, nicht unbedingt überwiegend betriebsdienlich war. Dabei handelt es sich wieder um eine wertende Betrachtung, bei der die Handlungstendenz entscheidend ist. Die neuere Rechtsprechung des BSG grenzt hiervon ein Handeln mit gemischter Motivationslage ab. Dabei wird nur eine einzige Verrichtung ausgeübt, die aber gleichzeitig sowohl einen privatwirtschaftlichen als auch betrieblichen, auf die Erfüllung eines Versicherungstatbestandes gerichteten Zweck verfolgt. Daher wird auch von Tätigkeiten mit einer gespaltenen Handlungstendenz gesprochen (BSG, Urteil v. 26.6.2014, B 2 U 4/13 R). Eine solche Verrichtung mit gemischter Motivationslage erfüllt dann den Tatbestand der versicherten Tätigkeit, wenn die konkrete Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre (BSG, Urteil v. 12.4.2005, B 2 U 11/04 R; BSG, Urteil v. 9.11.2010, B 2 U 14/10). Die reine Streckenidentität einer mit privater Handlungstendenz erfolgten Motorradfahrt mit einer möglichen, tatsächlich aber nicht erfolgten betrieblich veranlassten (Pkw-)Fahrt, die mutmaßlich (oder möglicherweise) an Stelle der Motorradfahrt getreten wäre, kann keinen inneren bzw. sachlichen Zusammenhang der durchgeführten Motorradfahrt als konkrete Verrichtung mit der versicherten Tätigkeit begründen (BSG, a. a. O.).

 

Rz. 14a

Nach dieser Abgrenzungsformel ist also zu prüfen, ob der Verletzte für sein Handeln sowohl versicherte als auch private Gründe angibt (gemischte Motivationslage, dazu: BSG, Urteil v. 12.5.2009, B 2 U 12/08 R). Es ist nicht auf Vermutungen über hypothetische Geschehensabläufe außerhalb der konkreten Verrichtung und der objektivierten Handlungstendenzen, sondern nur auf die konkrete Verrichtung selbst abzustellen. Es ist zu fragen, ob die Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, objektiv die versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lässt (BSG, Urteil v. 18.6.2013, B 2 U 7/12 R).

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