Rz. 10

Der Unfall muss sich gemäß Abs. 1 Satz 1 infolge einer versicherten Tätigkeit ereignet haben. Dabei handelt es sich im Kern nicht um einen Kausalzusammenhang, sondern um eine sachlich-rechtliche Beziehung zu der versicherten Tätigkeit, die in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend als innerer (oder sachlicher) Zusammenhang bezeichnet wird. Die Unfallversicherung kennt keinen Versicherungsschutz rund um die Uhr. Vielmehr muss im Vollbeweis feststellbar sein, dass zum Unfallzeitpunkt der innere Zusammenhang bestand. Ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Unfallereignis und versicherter Tätigkeit ist dabei vielfach ein wichtiges Indiz. Entscheidend ist jedoch ein subjektives Element, nämlich die Handlungstendenz; denn die zum Unfall führende Handlung oder Verrichtung ist – für sich allein gesehen – noch nicht kennzeichnend für die Zuordnung.

 

Rz. 11

Die Handlung, bei der sich der Unfall ereignet hat, muss wesentlich dem Unternehmen dienlich sein, von dem sich die versicherte Tätigkeit ableitet. Dabei ist nach einer von der Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 12.12.2006, B 2 U 28/05 R; Urteil v. 12.4.2005, B 2 U 11/04 R) vielfach benutzten Formel wertend zu ermitteln, ob die Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu welchen der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Die Feststellung der Handlungstendenz und die wertende Zuordnung müssen sich an objektiven Umständen des Einzelfalls orientieren und dadurch ihre Bestätigung finden.

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