Rz. 29

Abs. 5 enthält die Regelbefristungen für die Witwen- und Witwerrente bei Kindererziehung und für die Waisenrente in Anlehnung an § 102 Abs. 3 und 4 SGB VI. Waisenrenten sind zu befristen, und zwar auf das voraussichtliche Ende. Das Befristungsende ergibt sich aus § 67 Abs. 3 (Vollendung des 18. Lebensjahres oder des 27. Lebensjahres bzw. davor, wenn die Schul- oder Berufsausbildung endet, die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres beendet wird oder eine Behinderung der Waise (§ 67 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c) nicht mehr vorliegt. Eines förmlichen Entziehungsbescheides bedarf es durch die Befristung nicht.

 

Rz. 30

Liegen über den Zeitpunkt der Befristung hinaus die Voraussetzungen für einen weiteren Anspruch der Waise vor, kann eine weitere Befristung erfolgen (z. B. erste Befristung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Waise befindet sich darüber hinaus aber noch in Berufsausbildung. Die Waisenrente ist dann weiter zu gewähren und bis zum voraussichtlichen Ende der Berufsausbildung erneut zu befristen).

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