Rz. 25

Renten an Witwen oder Witwer wegen Kindererziehung sind bis zum Ablauf des Monats des voraussichtlichen Endes der Kindererziehung zu befristen. Grundsätzlich endet die Erziehung mit Ende der elterlichen Sorge (§ 1626 Abs. 1 BGB), die nach § 2 BGB mit der Vollendung des 18. Lebensjahres eintritt.

 

Rz. 26

Sorgt die Witwe oder der Witwer für ein Kind, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deswegen nicht hat, weil das 27. Lebensjahr vollendet wurde (§ 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a), steht dies einer Erziehung gleich. In diesen Fällen ist eine Befristung grundsätzlich nicht erforderlich, da hier nicht auf eine Waisenrentenberechtigung des Kindes abgestellt wird und die große Witwen- bzw. Witwerrente bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres der Witwe bzw. des Witwers gezahlt wird.

 

Rz. 27

Ist es jedoch wahrscheinlich, dass die Behinderung des Kindes nicht von Dauer ist und diese vorher wegfällt, ist eine Befristung geboten. Durch die zeitliche Befristung des Leistungsbescheides als Nebenbestimmung bedarf es eines Aufhebungsbescheides nach § 48 SGB X nicht.

 

Rz. 28

Ändern sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse (vgl. Abs. 1 und 2) vor Ablauf der Befristung, ist eine vorherige Änderung oder Beendigung der Rente nicht ausgeschlossen. Durch eine auflösende Bedingung im Leistungsbescheid ist daher sicherzustellen, dass auch andere Beendigungsmöglichkeiten, z. B. Tod der Waise, Entziehung der Personensorge für die Waise, Berücksichtigung finden.

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