Rz. 17

Abs. 3 konkretisiert, wann eine wesentliche Änderung der Verhältnisse bei der Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt. Die Regelung entspricht für die Rente auf unbestimmte Zeit der Rechtsprechung des BSG, nach der der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit sich für länger als 3 Monate und um mehr als 5 % verändert haben muss, da eine MdE um 10 % die untere Grenze dessen ist, was medizinisch und wirtschaftlich messbar ist. Wurde eine Gesamt-MdE gebildet, so liegt eine wesentliche Änderung nur dann vor, wenn sich die Gesamt-MdE um mehr als 5 %-Punkte ändert. Diese auf langjähriger Praxis und Rechtsprechung beruhende sachgerechte Typisierung hält sich in dem durch Art. 3 Abs. 1 GG vorgegebenen Rahmen (BSG, Urteil v. 19.12.2013, B 2 U 17/12 R).

Eine Änderung einer Einzel-MdE reicht allein noch nicht aus. Die der Gesamt-MdE zugrunde liegenden Einzel-MdE-Werte nehmen an der Bindungswirkung (vgl. § 39 SGB X) des Verwaltungsakts nicht teil (BSG, Urteil v. 13.2.2013, B 2 U 25/11 R).

 

Rz. 18

Besonderheiten: Wird die Feststellung einer Dauerrente abgelehnt, weil eine MdE im rentenberechtigenden Grade nicht vorliege, so ist ein MdE-Grad durch den Versicherungsträger nicht festgesetzt. Eine Abweichung um nur 5 % liegt in diesem Fall nicht vor, wenn das Gericht die MdE mit 20 % bewertet (BSG, Urteil v. 17.12.1975, 2 RU 35/75; Urteil v. 22.6.2004, B 2 U 36/03 R). Auf die Erstfeststellung der Dauerrente ist Abs. 3 nicht anwendbar, weil es sich nicht um eine Neufeststellung handelt (BSG, Urteil v. 20.9.1977, 8 RU 22/77).

 

Rz. 19

Dem Unfallversicherungsträger ist es nach einer älteren Entscheidung des BSG (Urteil v. 2.3.1971, 2 RU 39/70) nicht grundsätzlich verwehrt, unter Würdigung des Einzelfalls und zur Vermeidung einer unbilligen Härte zugunsten des Versicherten eine Erhöhung der Rente von nur 5 % vorzunehmen, wenn er davon ausgeht, dass trotz des Nichtvorliegens einer wesentlichen Änderung i. S. d. § 48 SGB X der jetzige Unfallfolgezustand nur bei einer solchen Anhebung der MdE angemessen und gerecht entschädigt wäre. Die Anwendung dieser Ausnahme dürfte nur äußerst selten vorkommen, zumal sie sogar bei einer weiteren Verschlimmerung um weniger als 10 % dazu führt, dass nunmehr eine wesentliche Änderung verneint werden und die Rentenanhebung unterbleiben müsste.

 

Rz. 20

Die wesentliche Änderung muss länger als 3 Monate andauern. Maßgeblich ist auch hier die Höhe der Gesamt-MdE, nicht die der Einzel-MdE.

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