Rz. 2

Die Regelung tritt an die Stelle der Regelungen in § 580 Abs. 2, § 589 Abs. 1 Nr. 3, § 590, § 592, § 623 Abs. 2, § 631, § 634, 635 RVO a.F. Sie regelt das Wirksamwerden von Bescheiden über die Änderung der Rentenhöhe und die Entziehung von Renten. Wirksam wird eine Änderung der Rentenhöhe oder der Wegfall der tatsächlichen und/oder rechtlichen Voraussetzungen nicht unmittelbar kraft Gesetzes, sondern erst dann, wenn dies durch Bescheid festgestellt wird oder wenn es im Bewilligungsbescheid durch eine Nebenbestimmung (Befristung oder auflösende Bedingung) bereits festgesetzt wurde. Die einzige Ausnahme hiervon beinhaltet Abs. 6. Danach endet die Rente kraft Gesetzes.

 

Rz. 3

Abs. 1 und Abs. 2 normieren ergänzend zu § 48 SGB X das Monatsprinzip, wonach eine Änderung der Rentenhöhe oder die Entziehung zum Monatsende wirksam wird. Die Regelungen sind auf den Fall, dass die Bewilligung von Anfang an ganz oder teilweise rechtswidrig erfolgte, nicht anzuwenden. Dann gelten allein §§ 44, 45 SGB X. Für die Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten enthalten die §§ 18a bis 18e SGB IV Spezialregelungen (dazu: Kranig, SGB VII, § 73 Rz. 4).

 

Rz. 4

Zur Sicherstellung einer einheitlichen und gerechten Rechtsanwendung ist § 73 auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, die vor dem 1.1.1997 eingetreten sind (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2). Das bedeutet, dass auch in diesen Fällen, sofern sich seit dem 31.12.1996 eine Änderung der Leistungshöhe ergibt, nicht mehr § 623 Abs. 2 RVO anzuwenden ist und somit auch hier eine Neufeststellung einen Monat früher als bisher wirksam wird.

 

Rz. 5

Während Abs. 1 und 2 die Fälle betrifft, in denen sich der Wegfall oder die Änderung und insbesondere das genaue Datum des Wegfalls der Rentenvoraussetzungen bzw. der Änderung der Rente für den Versicherten erst aus der Rechtsanwendung seitens des Unfallversicherungsträgers ergibt, betreffen Abs. 4 und 5 die Fälle, in denen der Wegfall der Rentenvoraussetzungen sich aus eindeutigen, fest umrissenen Tatbestandsmerkmalen ergibt. Bei der Rentenfeststellung muss bereits bestimmbar und überschaubar sein, dass und unter welchen Umständen die Voraussetzungen der Rente entfallen. Das Datum des Wegfalls muss sich für den Versicherten eindeutig aus einem bestimmten Datum oder Ereignis ergeben (Kranig, Die BG 1990 S. 558, 562).

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