Rz. 15

Unter mehreren rentenberechtigten Verwandten der aufsteigenden Linie schließen gemäß Abs. 2 die näheren Verwandten die entfernteren aus. Stief- und Pflegeeltern stehen kraft Gesetzes den Eltern gleich, obwohl sie keine Verwandten sind. Auch sie schließen also die entfernteren Verwandten (z. B. Großeltern) aus. Unter mehreren gleichrangigen Berechtigten wird die Rente aufgeteilt. Die Elternteile sind Gesamtgläubiger i. S. d. § 426 BGB.

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