Rz. 6

Gemäß Abs. 2 Nr. 1 beträgt die Rente im Sterbevierteljahr ⅔ des für die Rentengewährung an den verstorbenen Versicherten maßgeblichen Jahresarbeitsverdienst (JAV [der Vollrente]). Die Einkommensanrechnung nach Abs. 3 findet während dieser Zeit nicht statt. Damit soll die Witwe bzw. der Witwer in der Übergangszeit finanziell abgesichert werden.

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