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Die Schwerverletztenzulage wird grundsätzlich auch bei Versicherungsfällen von Kindern in Kindergärten, Schülern und Studierenden geleistet. Dies jedoch erst ab einem Zeitpunkt, ab dem der Betroffene ohne Eintritt des Versicherungsfalls seine Schulausbildung und eine daran anschließende vorgesehene schulische Berufsausbildung beendet gehabt hätte und dann in das Erwerbsleben eingetreten wäre. Der Schwerverletztenzulage ist Lohnersatzfunktion zugedacht. Solange Kinder und Jugendliche ohnehin weder Erwerbseinkommen erzielen noch zu den Beziehern von Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zählen können, fehlt es an einer inneren Rechtfertigung dafür, sie dem Personenkreis sozial und wirtschaftlich gleichzustellen, der wegen des Fehlens von Erwerbseinkommen und von Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Gewährung einer Schwerverletztenzulage eine erhöhte Rente zugebilligt werden sollte (Besprechungsergebnis des Ausschusses der Bundesarbeitsgemeinschaft der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (BAGUV-Ausschuss) "Rechtsfragen", Rundschreiben Nr. 10/83 v. 16.2.1983). Die Schwerverletztenzulage soll in diesen Fällen ab der Vollendung des 15. Lebensjahres gewährt werden, unabhängig davon, in welchem Lebensalter und in welcher Schulstufe sich die Versicherten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls befanden.

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