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Gemäß § 70 SGB IX wird das Verletztengeld dynamisiert. Die dem Verletztengeld zugrunde liegende Berechnungsgrundlage ist jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums entsprechend der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte anzupassen. Diese aktuelle Fassung erlangte die Norm durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze v. 2.12.2006 (BGBl. I S. 2742). Durch den Verweis auf § 68 Abs. 2 SGB VI wird nun auf die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Durchschnittslöhne und -gehälter verwiesen. Der Anpassungsfaktor wird jeweils zum 30.6. eines Jahres im Bundesanzeiger bekannt gegeben (§ 70 Abs. 4 SGB IX).

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