Rz. 17

Das Verletztengeld beläuft sich gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf 80 % des Regelentgelts und weicht damit der Höhe nach vom Krankengeld ab, das gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V nur 70 % des Regelentgelts beträgt. Es darf das bei Anwendung des § 47 Abs. 1 und 2 SGB V berechnete Nettoeinkommen nicht übersteigen. Bei der Berechnung dieser Obergrenze i. S. d. § 47 Abs. 1 Satz 4 SGB V sind Einmalzahlungen nicht zu berücksichtigen (LSG Berlin, Urteil v. 23.2.2004, L 16 U 41/03).

Sofern das Verletztengeld für einen ganzen Monat gezahlt werden soll, ist das tägliche Verletztengeld mit 30 zu vervielfachen (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 7 SGB V), unabhängig davon, wie viele Tage der Monat hat. Etwas anderes gilt nur, wenn das Verletztengeld für bestimmte Tage des Monats nicht gezahlt wird, weil sie z. B. vor Anspruchsbeginn liegen. In diesen Fällen ist das Verletztengeld für die restlichen Tage des Monats zu zahlen (vgl. Nehls, in: Hauck/Noftz, SGB VII, K § 47 Rz. 13 m. w. N.).

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