Rz. 9

Liegen die Voraussetzungen des § 44 vor, wird Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt (Hauspflege) oder Heimpflege gewährt (vgl. § 44 Abs. 1).

Abs. 1 nennt an erster Stelle die Zahlung von Pflegegeld. Anders als nach der Vorgängervorschrift des § 558 RVO a. F. wird Pflegegeld nicht anstelle der Pflege als Sachleistungssurrogat gezahlt, sondern als Geldleistung. Die Gestellung einer Pflegekraft oder die Gewährung von Heimpflege werden als (zusätzliche) Sachleistungen genannt. Das Pflegegeld wird nicht als Entgelt für Pflegeaufwand gewährt, sondern als Anreiz für den Erhalt der Pflegebereitschaft der Angehörigen, Freunde oder Nachbarn (Römer, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 44 Rz. 31 mit Hinweis auf die Begründung zum Pflege-Versicherungsgesetz – PflegeVG in BT-Drs. 12/5262 S. 112). Dies hat zur Folge, dass das Pflegegeld unabhängig von der Höhe der für den Pflegeaufwand entstehenden Kosten zu zahlen ist. Als Geldleistung geht ein fälliger Anspruch auf die Geldleistung gemäß § 56 Abs. 1 SGB I auf Sonderrechtsnachfolger über. Gemäß § 97 Nr. 1 erhalten auch Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, Pflegegeld.

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