Rz. 22

Besteht ein Anspruch auf Übernahme der Reisekosten, so sind die gesamten Reisekosten zu erstatten, nicht nur die behinderungsbedingten Zusatzkosten.

 

Rz. 23

Reisekosten werden, nachdem sie angefallen sind, als Geldleistung erbracht. Bei Bedarf haben die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung einen Vorschuss zu leisten, wobei insoweit die Erbringung als Sachleistung denkbar ist (z. B. Fahrschein).

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