Rz. 16

Die in § 73 Abs. 4 SGB IX nunmehr getroffenen Regelungen dienen der Vereinheitlichung der Fahrkostenerstattung im Zusammenhang mit Leistungen zur Rehabilitation, weil sie für alle Rehabilitationsträger die Höhe der Fahrkosten bestimmen sollen (vgl. BT-Drs. 15/1515 zu Nr. 11 – § 53 SGB IX). § 73 Abs. 4 SGB IX übernimmt aus dem Steuerrecht die Festlegung einer Entfernungspauschale (vgl. § 4 Abs. 5, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) zur Abgeltung der Aufwendungen des Versicherten für erforderliche Fahrkosten im Rahmen von Leistungen zur Rehabilitation, die ihm von einem Rehabilitationsträger bewilligt worden sind. Dabei wird grundsätzlich eine Kilometerpauschale von 0,40 EUR festgelegt, nur für die ersten 10 Kilometer beträgt diese Pauschale 0,36 EUR (§ 73 Abs. 4 Satz 1 SGB IX); als maßgebliche Wegstrecke ist dabei die kürzeste Straßenverbindung zugrundezulegen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 SGB IX).

 

Rz. 17

Bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung ist hingegen für die An- und Abreise und für die Familienheimfahrten nach § 73 Abs. 2 SGB IX bereits ab dem ersten Kilometer eine Entfernungspauschale von 0,40 EUR zugrunde zu legen (§ 53 Abs. 4 Satz 2 SGB IX).

 

Rz. 18

§ 73 Abs. 4 Satz 4 SGB IX begrenzt die Erstattung von Kosten für Pendelfahrten auf den Betrag, der unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Folgen des Versicherungsfalls bei zumutbarer auswärtiger Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre. Im Übrigen gibt es keine Höchstbetragsgrenze.

 

Rz. 19

Die nach § 73 Abs. 4 SGB IX zu ermittelnde Entfernungspauschale gilt allerdings nicht ausnahmslos; denn die Übernahme von Fahrkosten nach § 53 Abs. 1 SGB IX, auf die ein Rechtsanspruch besteht, beinhaltet auch die Kosten für besondere Beförderungsmittel, die wegen Art oder Schwere der Folgen des Versicherungsfalls erforderlich werden (vgl. § 73 Abs. 1 HS 2 SGB IX). Diese in § 73 Abs. 1 SGB IX getroffene Regelung bleibt von den Regelungen zur Entfernungspauschale in § 73 Abs. 4 SGB IX unberührt (vgl. BT-Drs. 15/1515 zu Nr. 11 – § 53 SGB IX).

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