Rz. 2

Die Vorschrift führt die in der Praxis der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) dem Grunde nach bereits vor Geltung des SGB VII mit Wirkung zum 1.1.1997 erbrachte Wohnungshilfe – § 569a Nr. 5 RVO diente insoweit als Rechtsgrundlage – als Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung auf. Als neu ist hingegen die in Abs. 3 getroffene Regelung, dass Wohnungshilfe auch die Kosten für die Bereitstellung von Wohnraum für eine Pflegekraft umfasst, anzusehen.

 

Rz. 3

Aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung in Abs. 4 haben die Verbände der Unfallversicherungsträger die UV-Wohnungshilfe-Richtlinien zum 1.8.2018 in Kraft gesetzt (https://www.dguv.de/medien/inhalt/reha_leistung/richtlinien_uvt/wohn.pdf). Ferner haben die Rehabilitationsträger nach dem SGB IX eine Verwaltungsvereinbarung über Begleitende Hilfe-Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 11.12.2019 (https://www.bar-frankfurt.de/fileadmin/dateiliste/_publikationen/reha_vereinbarungen/pdfs/GESelbsthilfe.web.pdf) geschlossen.

Bei diesen Richtlinien und Vereinbarungen handelt es sich um Verwaltungsvorschriften, die allein die Verwaltung, nicht aber die Gerichte binden (BSG, Urteil v. 6.5.2003, B 2 U 22/02).

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