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Die Unfallversicherungsträger haben zur Früherkennung beruflich bedingter Hauterkrankungen das Hautarztverfahren eingeführt. Rechtsgrundlage für dieses Verfahren ist § 3 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV). Das Hautarztverfahren ist in §§ 41 bis 43 des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträger geregelt.

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