Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Durchführung der Heilbehandlung. Abs. 1 enthält die Grundprinzipien des berufsgenossenschaftlichen Heilverfahrens entsprechend dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht (§ 557 Abs. 2 Satz 1 RVO) und schafft die gesetzliche Grundlage für die besonderen Heilverfahrensarten, die auch durch neue Heilverfahrensarten weiterentwickelt werden können. Das UVEG übernimmt die Bestimmungen des Reichsversicherungsamts zu den besonderen Heilverfahren (D-Arzt-Verfahren, Verletzungsartenverfahren, Schwerstverletzungsartenverfahren). Abs. 2 regelt die Beteiligung von Ärzten und Krankenhäusern. Die Abs. 3 bis 6 schaffen die gesetzliche Grundlage für das Vertragswesen zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) als Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Nachfolgerin der ehemals eigenständigen regionalen landwirtschaftlichen Sozialversicherungen und den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen (Kassenärztliche Bundesvereinigung und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung). Abs. 7 schreibt die Aufsicht über die Schiedsämter nach Abs. 6 dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu. Abs. 8 schafft die gesetzliche Grundlage für das Vertragswesen zwischen den Unfallversicherungsträgern und anderen als den in Abs. 3 genannten Stellen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge