Rz. 4

Versicherte erhalten häusliche Krankenpflege nach Abs. 1 Satz 1 1. Alternative, wenn Krankenhausbehandlung zwar geboten, aber nicht ausführbar ist. Nicht ausführbar ist eine stationäre Behandlung z. B., wenn der Versicherte sich weigert, ins Krankenhaus zu gehen, oder im Sterben liegt. Eine "gebotene" Krankenhausbehandlung ist als identisch zu der in § 33 Abs. 1 genannten für das Behandlungsziel "erforderlichen" stationären Behandlung anzusehen (BSG, Urteil v. 18.11.1969, 3 RK 74/66; Urteil v. 28.1.1999, B 3 KR 4/98 R).

 

Rz. 5

Versicherte erhalten häusliche Krankenpflege nach Abs. 1 Satz 1 2. Alternative, wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt werden kann. Das ist immer dann der Fall, wenn durch ambulante Behandlung in Verbindung mit der häuslichen Krankenpflege das Ziel der Heilbehandlung ebenso oder gar besser erreicht werden kann. Wegen psychosozialer Indikation kann eine vorzeitige Beendigung der Krankenhausbehandlung und die Weiterführung der Behandlung zu Hause angezeigt sein. Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege wird dadurch bestimmt, dass sonst zur Sicherstellung einer ärztlichen Behandlung eine Pflege in der Klinik erforderlich wäre.

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