Rz. 36

Die Satzungsermächtigung erweitert den Schutz der deutschen Unfallversicherung über die Fälle der Ausstrahlung gemäß § 4 SGB IV hinaus auf Personen, die – ohne Bezug zu einem Beschäftigungsverhältnis in der Bundesrepublik Deutschland und damit ohne unfallversicherungsrechtliche Zuordnung – im Ausland tätig sind, weil sie im Ausland eingestellt wurden und deshalb nicht "entsandt" sind.

§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ist subsidiär, wenn die Personen, die im Wege der Ausstrahlung nach § 4 SGB IV ins Ausland entsandt werden, nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 pflichtversichert sind, was den Regelfall darstellt (vgl. auch Schmitt, SGB VII, § 3 Rz. 17).

Maßgeblich ist die Anstellung bei einer staatlich deutschen Einrichtung, indem entweder die Beschäftigung unmittelbar bei der Einrichtung selbst erfolgt oder indem die Ortskräfte anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden.

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