2.13.1 Beginn der Versicherung

 

Rz. 58

Die Versicherung beginnt, soweit die Satzung keine Sonderregelung trifft, nach der Rechtsprechung des BSG, ebenso wie bei der Versicherung kraft Gesetzes, mit der Aufnahme der satzungsrechtlich versicherten Tätigkeit.

2.13.2 Ende der Versicherung

 

Rz. 59

Die Versicherung endet mit der Einstellung der versicherten Tätigkeit (BSG, Urteil v. 9.12.1993, 2 RU 49/92, SozR 3-2200 § 543 RVO Nr. 1; umfassend auch: Benz, Die Unternehmerversicherung in der Unfallversicherung 1978 S. 48), bei Ehegatten oder Lebenspartnern nach dem LPartG auch mit der Rechtskraft des ehe- bzw partnerschaftsauflösenden Urteils. Eine Ausnahme bildet die Formalversicherung.

Weder den Versicherten noch den Unfallversicherungsträgern kommt eine abweichende Gestaltungsmöglichkeit zu, Anfang und Ende des Versicherungsschutzes sind aus Gründen der Rechtssicherheit nicht disponibel.

Die Versicherungspflicht endet weiterhin durch Beschluss der jeweiligen Vertretungsorgane der Unfallversicherungsträger, welcher die Aufhebung der Satzungsversicherung als Pflichtversicherung zum Inhalt hat. Eine automatische Überführung in die freiwillige Unternehmerversicherung nach § 6 (ohne Antrag) ist nicht möglich (SG Aachen, Urteil v. 31.3.2010, S 1 U 85/09, UV-Recht Aktuell 2010 S. 703; SG Dresden, Gerichtsbescheid v. 11.11.2009, S 7 U 219/09, n. v.).

2.13.3 Verfahren

 

Rz. 60

Bereits aus dem Wortlaut des § 3 und dem Vergleich mit § 6 ergibt sich, dass wie bei der Versicherung kraft Gesetzes weder ein Antrag noch ein konstitutiver Aufnahmeakt durch die Unfallversicherungsträger erforderlich ist. Die Bestimmungen, die das Anmeldungsverfahren in der Satzung regeln, sind bloße Ordnungsvorschriften für den Versicherungsträger, die keine konstitutive Auswirkung auf den Versicherungsschutz haben (zu § 543 RVO: BSG, Urteil v. 9.12.1993, 2 RU 49/92, SozR 3-2200 § 543 RVO Nr. 1; zu § 3: SG Aachen, Urteil v. 31.3.2010, S 1 U 85/09, UV-Recht Aktuell 2010 S. 703; SG Dresden, Gerichtsbescheid v. 11.11.2009, S 7 U 219/09, n. v.).

 

Rz. 61

Eine weit verbreitete Satzungsregelung bezieht zwar alle Unternehmer in den Unfallversicherungsschutz kraft Satzung ein, gibt ihnen aber dann das Recht, sich von der Versicherungspflicht auf ihren schriftlichen Antrag hin zu befreien. Nach der Rechtsprechung des BSG ergibt sich dieses Recht des Satzungsgebers bereits aus dem Wortlaut, der auch eine Modifikation der Voraussetzungen einräumt (BSG, Urteil v. 9.12.1993, 2 RU 49/92, SozR 3-2200 § 543 RVO Nr. 1). In § 5 bedient sich der Gesetzgeber nun selbst der Versicherungsbefreiung. Die Versicherung endet mit dem Zugang des schriftlichen Befreiungsantrags bei dem Unfallversicherungsträger. Die Satzung kann – so das BSG – eine abweichende, auch rückwirkende Beendigung vorsehen (zum Versicherungsbeginn vgl. BSG, a. a. O.).

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