Rz. 1a

Die Regelung bezweckt eine Begrenzung der von der gesetzlichen Unfallversicherung zu tragenden Kosten für Arznei- und Verbandmittel. Arzneimittel sind Stoffzusammensetzungen, deren bestimmungsgemäße Wirkung darin liegt, Krankheitszustände zu heilen oder zu lindern. Auch können sie eingesetzt werden, um vorbeugend bestimmte Beschwerden zu verhindern oder Diagnosen zu ermöglichen. Verbandmittel sind Gegenstände, die dazu bestimmt sind, an der Oberfläche geschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten aufzusaugen und der Anwendung von Arzneimitteln zu dienen (https://www.betanet.de/arznei-und-verbandmittel.html). Die genaue Definition der Arzneimittel findet sich in § 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG). Der Arzneimittelbegriff in § 29 entspricht dem in § 2 AMG. Der Gesetzgeber hat die Einführung von Festbeträgen für Arznei- und Verbandmittel als mit dem Schadensersatzprinzip vereinbar angesehen. Die Unfallversicherungsträger erbringen die Kosten für Arznei- und Verbandmittel nur bis zur Höhe der Festbeträge der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies gilt aber nur dann, wenn das Ziel der Heilbehandlung mit diesen Festbetragsmitteln zu erreichen ist. Eine Beschränkung von grundsätzlich zu verwendenden Arznei- und Verbandmitteln i. S. v. Negativ- oder Positivlisten ist damit nicht verbunden. Dies würde dem Grundsatz, dass im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung Heilbehandlung mit allen geeigneten Mitteln (§ 26 Abs. 2) durchzuführen ist, widersprechen. Verschreibt ein Arzt aber im Rahmen einer Heilbehandlung nach dem SGB VII ein medizinisch nicht notwendiges teures Arznei- oder Verbandmittel, so ist er verpflichtet, den Versicherten auf die Mehrbelastung hinzuweisen, wenn der Erfolg der Heilbehandlung auch mit Festbetragsmitteln erreicht werden kann.

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