Rz. 2

Wenn wegen der Folgen eines Versicherungsfalls ärztliche Behandlung erforderlich ist, erbringen die Unfallversicherungsträger ärztliche Behandlung. Die ärztliche Behandlung umfasst alle vertragsärztlichen Tätigkeiten, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich und zweckmäßig sind. Ärztliche Behandlung wird grundsätzlich nur von approbierten Ärzten erbracht (Arztvorbehalt). Zur ärztlichen Behandlung gehören Beratung, Diagnosestellung und Therapie. Ärztliche Behandlung kann ambulant oder stationär in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen erbracht werden (vgl. § 33). Unter den Begriff der ärztlichen Behandlung fällt auch die psychotherapeutische Behandlung durch einen psychologischen Psychotherapeuten. Voraussetzung ist, dass eine Zulassung zur psychotherapeutischen Behandlung vorliegt (vgl. § 28 Abs. 3 Satz 1 SGB V). Ärztliche Behandlung wird ohne zeitliche und finanzielle Begrenzung solange gewährt, wie eine Besserung der Verletzungsfolgen oder der Erwerbstätigkeit zu erwarten ist oder besondere Maßnahmen erforderlich sind, um eine Verschlimmerung zu verhüten oder körperliche Beschwerden zu beheben. Ein Abbruch der einmal eingeleiteten Heilbehandlung ist nur möglich, wenn feststeht, dass kein Versicherungsfall der Unfallversicherung vorliegt.

 

Rz. 3

Die Tätigkeit der Ärzte muss den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechen, d. h. den anerkannten Grundsätzen und Methoden der Medizin (Abs. 2). Der allgemein anerkannte Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisse muss hierbei berücksichtigt werden. Auf die vom Arzt angewandte Methode kommt es nicht an (Methoden- und Therapiefreiheit). Einerseits ist der Arzt nicht an die Erkenntnisse der Schulmedizin gebunden, andererseits dürfen die Erkenntnisse der Schulmedizin bei lebensgefährlichen Verletzungen und Erkrankungen nicht ignoriert werden (BGH, Urteil v. 3.5.1962, 1 StR 18/62, NJW 1962 S. 1780).

 

Rz. 4

Die ärztliche Behandlung umfasst nur solche ärztliche Maßnahmen, die erforderlich und zweckmäßig sind. Im Gegensatz dazu umfasst die ärztliche Behandlung im Recht der Krankenversicherung lediglich ausreichende und zweckmäßige Maßnahmen. Auch die ärztliche Behandlung wird demnach nach dem Grundsatz "mit allen geeigneten Mitteln" erbracht.

 

Rz. 5

Verschlimmerungen der Unfallfolgen durch Behandlungsfehler sind als mittelbare Folgen eines Versicherungsfalls zu berücksichtigen (vgl. § 11).

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