Rz. 3

Die Bundesregierung hat nach § 25 Abs. 1 Satz 1 dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat alljährlich bis zum 31.12. des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres einen statistischen Bericht über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen in der BRD zu erstatten, der die Berichte der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) und die Jahresberichte der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammenfasst. In der Praxis erstellt den Berichtsentwurf die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

 

Rz. 4

Mittlerweile ist eine einheitliche Struktur entwickelt worden, die einen Überblick über die Entwicklung der Erwerbstätigengruppen, des Berufskrankheiten- und Unfallgeschehens sowie über das Frühverrentungs- und das Arbeitsunfähigkeitsgeschehen vermittelt. Zudem wird die Verteilung von Belastungsfaktoren differenziert nach Berufs- und Beschäftigungsgruppen aufgezeigt. Ferner wird über die von den Trägern der GUV und von staatlicher Aufsicht eingesetzten Mittel im Bereich Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit informiert.

 

Rz. 5

In einem Abstand von 4 Jahren hat der Bericht gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 einen umfassenden Überblick über die Entwicklung der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, ihre Kosten sowie die Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu enthalten.

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