Rz. 3

Bereits durch Art. 5 Nr. 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz – 6. SGB IV-ÄndG) v. 11.11.2016 wurde mit Wirkung vom 17.11.2016 § 136 Abs. 3 Nr. 1 dahingehend geändert, dass der Wortlaut nunmehr an die zivilrechtliche Unternehmerdefinition in § 14 Abs. 1 BGB anknüpft. Danach ist Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. § 136 Abs. 3 Nr. 2 in der zum 1.7.2020 in Kraft getretenen Fassung des Art. 7 Nr. 17 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-Änderungsgesetz – 7. SGB IV ÄndG) v. 12.6.2020 normiert, dass für versicherte Teilnehmer an Präventionsmaßnahmen nach dem neuen § 2 Abs. 1 Nr. 15d (Präventionsmaßnahme auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung) der jeweilige Maßnahmeträger Unternehmer i. S. d. Unfallversicherungsrechts ist.

Unternehmer ist nunmehr der Rechtsträger i. S. d. § 14 Abs. 2 BGB. Danach kann auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Unternehmer sein. Außerhalb der 3 genannten Gruppen kann es keine Unternehmer geben (BT-Drs. 18/8487 S. 57). Damit sollte für das künftige System der Unternehmernummern Rechtsklarheit geschaffen werden. Betreibt ein Rechtsträger mehrere Unternehmen, so erhält er nur eine Unternehmernummer.

 

Rz. 4

Die automatisierte Umstellung der Mitgliedsnummernsysteme der verschiedenen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften und Unfallkassen) vollzieht sich in 3 Schritten. Im ersten Schritt werden intern die Mitgliedsnummernsysteme der verschiedenen Unfallversicherungsträger und die bei ihnen am 1.1.2021 geführten Unternehmen in das neu errichtete zentrale Unternehmerverzeichnis bei der DGUV, das ZUV überführt. Im zweiten Schritt werden die an das ZUV übermittelten Daten geprüft und Dubletten aufgelöst (vgl. im einzelnen Schudmann, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 224 Rz. 16). Im dritten Schritt werden die Unternehmer über den Nummernwechsel informiert (Schudmann, a. a. O., Rz. 17). Damit wird das Erfordernis aus Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erfüllt.

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