Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 39 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) mit Wirkung zum 5.11.2008 neu in das SGB VII eingefügt. Sie regelte die Vorgehensweise bei der Reduzierung der Anzahl der bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträger. Diese Vorschrift wurde mit Wirkung zum 24.10.2013 durch das Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG) v. 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836) aufgehoben.

Durch Art. 5 Nr. 16 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz) v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) wurde mit Wirkung zum 17.11.2016 die Vorschrift mit neuer Überschrift und neuem Inhalt eingefügt. Durch Art. 7 Nr. 32 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde die Vorschrift neu gefasst. Durch Art. 2d des Vierten Gesetzes zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2112) wurde die Vorschrift geändert mit Wirkung zum 1.7.2020.

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