Rz. 1

Die Vorschrift wurde eingeführt durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) v. 18.12.2007 (BGBl. I S. 2984) mit Wirkung zum 1.1.2008. Sie enthielt Regelungen über die Abfindung von Renten, die von den Regelungen in §§ 75 bis 80 abweichen. Durch Art. 5 Nr. 14 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz – 6. SGB IV-ÄndG) v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 17.11.2016 aufgehoben.

Durch Art. 2 Nr. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes v. 11.12.2020 (BGBl. I S. 2880) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 17.12.2020 mit neuem Inhalt wieder eingeführt und durch Art. 3 Nr. 2 des gleichen Gesetzes mit Wirkung zum 1.1.2022 wieder aufgehoben. Während ihrer kurzen Geltungsdauer enthielt die Vorschrift Regelungen zur Übermittlung von Daten an die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V.

Durch Art. 11b Nr. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 20.6.2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau v. 20.7.2022 (BGBl. I S. 1174) wurde die Vorschrift mit neuem Inhalt und mit Wirkung zum 27.7.2022 in Kraft gesetzt.

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