Rz. 6

Die Regelung des Abs. 2 übernimmt die noch weiterhin erforderlichen Übergangsbestimmungen aus dem zum 1.1.1986 in Kraft getretenen Hinterbliebenenrentenrecht (§ 617 RVO i. d. F. des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeitengesetzes v. 11.7.1985, BGBl. I S. 1450). Ist der Tod des Versicherten vor dem 1.1.1986 eingetreten, so sind nach Abs. 2 Satz 1 die Vorschriften des Hinterbliebenenrentenrechts in §§ 590 bis 593, 598, 600, 602, 614 RVO in der damals geltenden Fassung weiter anzuwenden.

 

Rz. 7

Abs. 2 Satz 2 sieht vor, dass für die Abfindung von Witwen- und Witwerrenten nach dem 1.1.1986 die Nachfolgeregelung des § 80 Abs. 1 auch dann anzuwenden ist, wenn der Tod des Versicherten schon vor dem 1.1.1986 eingetreten und die neue Ehe nach dem Inkrafttreten des SGB VII (1.1.1997) geschlossen wurde.

 

Rz. 8

Nach Abs. 2 Satz 3 sind die Regelungen des § 617 Abs. 2 und 6 RVO i. V. m. § 615 Abs. 2 Satz 3 RVO über die gestufte Einkommensanrechnung auf die Witwen- und Witwerrenten bei Berechtigten, deren Ehe vor dem 1.1.1986 geschlossen wurde und deren Ehegatte bis zum 31.12.1995 gestorben ist, weiter anzuwenden.

 

Rz. 9

Abs. 2 Satz 4 war schon seit der Aufhebung des § 314 Abs. 5 SGB VI zum 1.8.2004 als Übergangsregelung gegenstandslos und wurde nun zum 1.7.2015 gestrichen.

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