Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem UVEG v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) am 1.1.1997 in Kraft getreten. Mit dem Dritten Gesetz zu Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (3. Wahlrechtsverbesserungsgesetz – 3. WRVG) v. 29.4.1997 (BGBl. I S. 968) wurden Abs. 5 und 8 geändert.

Mit dem Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz – HSanG) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2534) wurde mit Wirkung zum 1.1.2000 in Abs. 5 Satz 2 eingefügt und mit dem Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) wurde in Abs. 5 Satz 3 hinzugefügt.

Durch das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz – AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) wurde zum 1.1.2001 Abs. 5 Satz 2 wieder geändert. Abs. 3 wurde zum 1.1.2003 geändert durch das Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz – HZvNG) v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) und Abs. 9 wurde eingefügt mit Wirkung zum 1.8.2003 durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze v. 24.7.2003 (BGBl. I S. 1526).

In Abs. 1 wurde Satz 2 und 3 durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) rückwirkend zum 1.1.1994 angefügt. Abs. 9 wurde durch das UVMG mit Wirkung zum 1.1.2014 aufgehoben. In Abs. 3 wird gemäß Art. 5 Nr. 14 des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG) v. 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836) mit Wirkung zum 1.1.2015 eine redaktionelle Änderung vorgenommen und die Bezeichnung des Versicherungsträgers Bund und Bahn aufgenommen. Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) sieht bereits jetzt vor, dass Abs. 5 zum 1.7.2024 aufgehoben wird und Nr. 4 des Gesetzes sieht vor, dass Abs. 3 zum 1.1.2025 wegfällt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge