Rz. 3

§ 21 Abs. 1 regelt die Verpflichtung des Unternehmers zum Schutz der in seinem Betrieb nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) Beschäftigten. Der Unternehmer hat dabei in personeller, sächlicher und organisatorischer Hinsicht für eine wirksame Prävention im Unternehmen Sorge zu tragen. Der Unternehmer kann die Pflicht auch auf andere Personen übertragen, wobei er allerdings die Verantwortung für die Organisation und die Aufsicht behält (vgl. auch Wilrich, BG 2009 S. 30 ff.).

 

Rz. 4

Dem Unternehmer obliegen die Kosten für die Präventionsmaßnahmen. Sie dürfen insbesondere nicht den Beschäftigten auferlegt werden.

 

Rz. 5

Die Vorschrift stellt klar, dass vorrangig der Unternehmer zur Durchführung von Präventionsmaßnahmen in seinem Betrieb verantwortlich ist, nicht die Träger der GUV. Bei Letzteren liegt lediglich die Koordinationsaufgabe, die Pflichten der Unternehmer im Rahmen der Prävention zu konkretisieren, die Unternehmer bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung zu unterstützen und die Einhaltung der Pflichten zu überwachen.

 

Rz. 6

Der Begriff "Maßnahmen" i. S. d. § 21 Abs. 1 korrespondiert mit der Begriffsbestimmung gemäß § 2 Abs. 1 ArbSchG. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 5) und durch Anordnungen der Träger der GUV näher bestimmt.

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