Rz. 1

Die Norm ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) eingeführt worden. Mit Art. 3 des Dritten Gesetzes zur Verbesserung des Wahlrechts für Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (3. Wahlrechtsverbesserungsgesetz – WRVG) v. 29.4.1997 (BGBl. I S. 968) wurden in § 21 Abs. 1 die Maßnahmen, für deren Durchführung der Unternehmer verantwortlich ist, um solche für eine wirksame Erste Hilfe erweitert.

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