Rz. 2

Die Vorschrift lässt es zu, bei Forschungsvorhaben mit personenbezogenen Daten Erkenntnisse über Berufskrankheiten sowie deren Prävention und die erforderliche Rehabilitation zu gewinnen. Dazu wird Ärzten und Angehörigen anderer Heilberufe erlaubt, den Unfallversicherungsträgern und deren Verbänden personenbezogene Daten zu übermitteln. Eine Pflicht der Ärzte zur Kooperation besteht hier – anders als nach den §§ 201 bis 203 – nicht; für Forschungsprojekte mit externen Daten, die nicht bereits bei den Unfallversicherungsträgern vorhanden sind, kommt es daher auf die Kooperationsbereitschaft der Ärzte an (Kranig, in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand: Dezember 2009, § 206 Rz. 8). Die Datensammlung "auf Vorrat" ist dadurch ausgeschlossen, dass es sich um ein konkretes und zu genehmigendes Forschungsvorhaben handeln muss (vgl. Schmitt, SGB VII, 3. Aufl. 2008, § 206 Rz. 4).

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