Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.1.2014 durch Art. 3 Nr. 32 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) aufgehoben. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Schaffung eines Bundesträgers. Bei einem Bundesträger als einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts bedarf es einer Regelung zum Datenfluss zwischen den Zweigen der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nicht mehr. Eine dem bisherigen § 205 Abs. 2 vergleichbare Regelung zur Datenübermittlung an andere Stellen ist jetzt aus systematischen Gründen in § 79 Abs. 1a SGB X vorgesehen (BT-Drs 17/7916 S. 39).

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