Rz. 1

Die am 1.1.1997 mit dem UVEG in Kraft getretene Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.7.2001 durch das Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) dahingehend geändert , dass der Begriff der Rehaleistungen durch den Begriff der Leistungen/Maßnahmen zur Teilhabe ersetzt worden ist. Nachfolgende Änderungen durch die 8. und die 9. Zuständigkeitsanpassungsverordnung zum 28.11.2003 (BGBl. I S. 2331) und zum 8.11.2006 (BGBl. I S. 2441) betrafen allein die Bezeichnung des in Abs. 4 Satz 3 genannten Bundesministeriums. Durch Art. 128 Nr. des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) wurde das geltende Recht im Wesentlichen beibehalten, jedoch durch zahlreiche Änderungen redaktionell an die Begriffsbestimmungen aus Art. 4 Nr. 6 der Verordnung (EU) 2016/679 und damit an die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) angepasst. Durch Art. 7 Nr. 22 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 mit Wirkung zum 1.1.2023 geändert. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung von § 136a.

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