Rz. 15

Da Versicherte oft nichts von ihrem Informationsanspruch wissen, besteht nach Abs. 1 ohne Nachfrage des Versicherten die Verpflichtung des datenverarbeitenden Arztes oder des Psychologischen Psychotherapeuten oder der Kinder- sowie Jugendlichenpsychotherapeuten, auf das Informationsrecht des Versicherten hinzuweisen; ohne diesen Hinweis dürfte das Informationsrecht in der Praxis ansonsten häufig ins Leere laufen. Außerdem ist auf den Gesamtkontext der Datenverarbeitung hinzuweisen, nämlich den Zweck der Datenerhebung und die Auskunftspflicht gegenüber dem Unfallversicherungsträger, weil auch diese Informationen erforderlich sind, damit der Versicherte sich über die Ausübung seines Informationsrechts entscheiden kann.

Die Informationspflicht erstreckt sich auf den Erhebungszweck, die Auskunftspflicht gegenüber dem Unfallversicherungsträger sowie auf das Recht des Versicherten auf Unterrichtung durch den Unfallversicherungsträger. Diese Verpflichtungen der Ärzte sind auch Bestandteil der Verträge zwischen den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und den Ärzten sowie den Psychologischen Psychotherapeuten und den Kinder- sowie Jugendlichenpsychotherapeuten. Dass den Verpflichtungen nachgekommen wurde, sollte dokumentiert werden.

Bei einer Verletzung der Hinweispflicht nach Abs. 1 Satz 5 der Vorschrift sind keine unmittelbaren Rechtsfolgen vorgesehen, doch bedingt der Verstoß einen Hinweis auf eine mangelnde Pflichterfüllung des Arztes oder des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- sowie Jugendlichenpsychotherapeuten, die bei der Entscheidung des Unfallversicherungsträgers über die Fortsetzung der vertraglichen Beziehungen nach § 34 zu berücksichtigen ist.

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