Rz. 57

Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Auswahlrecht bleiben nach der Rechtsprechung des BSG verschiedene Möglichkeiten, welche nicht identisch mit dem Vorschlag von mehreren Gutachtern gegenüber dem Versicherten sind. Das BSG nennt insoweit zunächst die Einholung des Gutachtens bei einem bei ihr beschäftigten Arzt oder einem Arzt, mit dem die regelmäßige Erstellung von Gutachten vereinbart ist und mit dem zu diesem Zweck ein besonderer Dienst- oder Beratungsvertrag "höherer Art" über die Erbringung dieser Gutachtenleistungen abgeschlossen worden ist. Dieses Kriterium ist allerdings problematisch, weil es sich den Akten regelmäßig nicht entnehmen lässt, so dass hier bei einer entsprechenden Rüge des Versicherten gegebenenfalls gesonderte Ermittlungen erforderlich sind. Außerdem muss das BSG sich insoweit die Kritik gefallen lassen, dass der Datenschutz allenfalls formell verbessert wird, ihm aber nicht inhaltlich Rechnung getragen wird, wenn die bisherigen Beratungsärzte lediglich neue Beratungsverträge "höherer Art" erhalten. Inzwischen haben die Unfallversicherungsträger mit ihren Beratungsärzten derartige Verträge geschlossen. Infolge dessen hat die praktische Relevanz der Regelung erheblich abgenommen.

 

Rz. 58

Als weitere Möglichkeit der Umgehung der genannten Probleme weist das BSG auf die Möglichkeit hin, das Gerichtsgutachten in anonymisierter Form zu übersenden. Dieses Verfahren erscheint indes nicht unbedenklich. Zwar wird hier dem Datenschutz Rechnung getragen, doch ist die vom Gesetzgeber geforderte Beschleunigung (wegen der vorzunehmenden Anonymisierung) und die gewünschte Transparenz damit auch nicht gewährleistet. Fraglich ist auch, welchen Beweiswert ein solches anonymisiertes Gutachten noch hätte (Bieresborn, SGb 2009 S. 49; Behrens/Froede, NZS 2009 S. 128).

 

Rz. 59

Schließlich ist auch eine Heilung von Verstößen durch die Genehmigung seitens des Versicherten immer möglich, da kein Schutz gegen seinen erklärten Willen beabsichtigt ist.

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