Rz. 23

Mit dieser Aufgabenbezeichnung wird auf die §§ 102 bis 119 SGB X Bezug genommen, wonach in verschiedenen Fallkonstellationen der leistende Unfallversicherungsträger von einem vorrangig oder ausschließlich zur Leistung verpflichteten anderem Leistungsträger oder Dritten den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann.

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