Rz. 19

Das zentrale Dritte Kapitel beinhaltet die Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls, §§ 26 bis 103, mit den Kernaufgaben der Rehabilitation und Entschädigung. Durch die Einfügung des Zusatzes "einschließlich Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und Abrechnung der Leistungen" durch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2945) zum 1.1.2009 wurde die Klarstellung bewirkt, dass auch die in Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehende Überprüfung und Abrechnung der Leistungen zu den Aufgaben i. S. d. Achten Kapitels gehört. Diese Klarstellung war erforderlich, weil hier datenschutzrelevante Aufgaben angesprochen werden, die nicht mehr zwingend im Interesse des Versicherten erfolgen (wie z. B. die Überprüfung der Abrechnung von ärztlichen Leistungen, nachdem die Behandlung des Versicherten längst abgeschlossen ist).

 

Rz. 20

Das BSG hat entschieden, dass Unfallversicherungsträger berechtigt sind, für die Entscheidung über den Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen den Befund über eine vom Krankenhaus veranlasste Obduktion des Versicherten beizuziehen, wobei die Nichtbeachtung von Formvorschriften bei der Erteilung der Einwilligung der Angehörigen zur Obduktion i. d. R. nicht zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich des Obduktionsergebnisses führen soll (BSG, Urteil v. 15.2.2005, B 2 U 3/04 R; die Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG, Beschluss v. 22.8.2006, 1 BvR 1637/05).

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