0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) am 1.1.1997 in Kraft getreten. Abs. 2 bis 4 wurden durch Art. 1 Nr. 8 Buchst. b des Gesetzes zur Organisationsreform in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung v. 17.7.2001 (BGBl. I S. 1600) mit Wirkung zum 1.8.2001 geändert; Abs. 3 Satz 1 wurde wiederum geändert durch Art. 209 Nr. 2 der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) mit Wirkung zum 28.11.2003 und durch Art. 260 Nr. 7 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) mit Wirkung zum 8.11.2006.

Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 und 4 wurden geändert durch Art. 1 Nr. 15 Buchst. a bb, b aa aaa, b bb und b cc des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung v. 18.12.2007 (BGBl. I S. 2984) mit Wirkung zum 1.1.2008 und Abs. 4 Satz 1 wurde abermals geändert durch das vorgenannte Gesetz in Art. 1 Nr. 15 Buchst. b aa bbb mit Wirkung zum 1.1.2009.

Die Überschrift, Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 wurden geändert mit Wirkung zum 1.1.2013 durch Art 3 Nr. 31 Buchst. a bis c des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579). Es handelt sich um redaktionelle Änderungen infolge der Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Sie ist nunmehr für die Durchführung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zuständig. Bei Durchführung der Aufgaben nach dem SGB VII und in sonstigen Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung führt sie gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 2 die Bezeichnung landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt Übermittlungspflichten unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten der Beitragserhebung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Abs. 1 legt den Gemeinden eine Übermittlungspflicht auf hinsichtlich der Eigentums- und Besitzverhältnisse an Flächen, soweit damit der Ermittlungsaufwand verringert werden kann. Es handelt sich um einen Offenbarungstatbestand in Ausnahme zu dem in § 30 AO normierten Steuergeheimnis.

 

Rz. 4

Abs. 2 Satz 1 normiert die Pflicht der Finanzbehörden zur Übermittlung der im Gesetzeswortlaut im einzelnen benannten Daten an den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, der diese seinerseits an die landwirtschaftlichen an die landwirtschaftlichen Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Alterskassen weiterleitet. Sie dürfen nach Abs. 2 Satz 2 diese Daten nur zur Feststellung der Versicherungspflicht, zur Beitragserhebung und zur Prüfung von Rentenansprüchen nach dem GAL nutzen und sind nach Satz 3 verpflichtet, anschließend die Daten zu löschen. Zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vgl. §§ 33 bis 67 BewG.

 

Rz. 5

Abs. 3 enthält eine Verordnungsermächtigung zum Verfahren der automatisierten Datenübermittlung.

 

Rz. 6

Abs. 4 sieht für weitere Behörden ein automatisiertes Datenabrufverfahren vor.

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