Rz. 6

Damit keine Lücken im Informationsfluss eintreten und die See-BG als der zuständige Unfallversicherungsträger seine gesetzlichen Aufgaben zugunsten der Versicherten erfüllen kann, ist für Fälle, in denen eine Eintragung ins Schiffsregister nicht erfolgt, Folgendes vorgesehen: Die Verwaltungsbehörden und die Fischereiämter, die den Seeschiffen Unterscheidungssignale erteilen, haben die vorher genannten Mitteilungspflichten zu erfüllen (vgl. Rz. 3 bis 5). Nicht im Schiffsregister eingetragen sind solche Schiffe, die entweder nicht eintragungsfähig oder zwar eintragungsberechtigt sind, deren Eigentümer aber von dem Eintragungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.

 

Rz. 7

Das vom Gesetzgeber genannte Unterscheidungssignal, das amtlich vergeben wird, ist notwendig, weil meistens innerstaatlich Namensgleichheit von Schiffen nicht ausgeschlossen werden kann. Die Zuweisung der Unterscheidungssignale für die nicht im Schiffsregister eingetragenen Schiffe erfolgt durch das Bundesministerium für Verkehr. Fischereifahrzeuge führen außer ihrem Namen und dem Unterscheidungssignal besondere Unterscheidungsbuchstaben des Heimathafens und Nummern. Sie dienen der leichteren Aufgabendurchführung der Fischereipolizei und müssen am Bug des Schiffes angebracht werden.

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