Rz. 10

Die Vorschrift gewährleistet, dass derjenige die Anzeige erstattet, der Kenntnis von dem Unfall bzw. von den Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit erhält. Dies ist eben nicht der Kostenträger, sondern der Schulhoheitsträger (Abs. 3 Satz 1) oder der Träger der Einrichtung, in der die stationäre oder teilstationäre Behandlung, die stationären, teilstationären oder ambulanten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht werden (Abs. 3 Satz 2).

Auch hier kann ein Verstoß durch Ordnungsgeld geahndet werden (§ 209 Abs. 1 Nr. 9).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge