Rz. 9
Die Anzeigepflicht setzt lediglich Anhaltspunkte voraus. Da dem Unternehmer keine medizinischen Erkenntnisse zur Verfügung stehen, kann es sich um Indizien jedweder Art handeln. Es müssen allerdings Anhaltspunkte für eine Berufskrankheit sein; Anhaltspunkte für eine sonstige Erkrankung sind nicht gemeint. Form und Verfahren bei der Anzeigeerstattung sind in § 4 Abs. 2 BKV geregelt. Die Anzeigepflicht besteht bereits im Vorfeld des Entstehens einer Berufskrankheit. Darauf deutet der Begriff "Anhaltspunkte" hin.
In Zweifelsfällen sollte der Unternehmer die Anzeige erstatten; denn ein Verstoß führt zur Bußgeldpflicht nach § 209 Abs. 1 Nr. 9.
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