Rz. 7

Gemeint sind:

  • Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlasst worden sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 3),
  • Personen, die ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen (§ 2 Abs. 11 Nr. 5 Buchst. d),
  • Personen, die ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind, wenn für das Unternehmen eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist (§ 2 Abs. 11 Nr. 5 Buchst. e),
  • Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 SGB VIII oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, sowie während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen i. S. d. § 23 SGB VIII (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a),
  • Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b),
  • Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c),
  • Personen, die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder für die in den Nr. 2 und 8 genannten Einrichtungen ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 10),
  • Personen, die zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. b),
  • Personen, die auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) teilnehmen § 2 Abs. 11 Nr. 15 Buchst. c),
  • Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums i. S. d. Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum i. S. d. § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Wohnraumförderungsgesetz im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 16),
  • Personen, die wie nach Abs. 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1),
  • Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden (§ 2 Abs. 2 Satz 2).
 

Rz. 8

Anzeigepflichtig ist derjenige Unternehmer, dessen Unternehmen die Tätigkeit zugutekommt, oder zu dem die Versicherten in der die Versicherung begründenden Beziehung stehen.

 
Praxis-Beispiel
  • Kindertagesstätte, bei der das verunfallte Kind betreut wird;
  • Religionsgemeinschaft, bei der der Verunfallte ehrenamtlich tätig ist.

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