Rz. 3

Die Mitteilungspflichten stehen im Zusammenhang mit der Ermittlung des zuständigen Unfallversicherungsträgers, der seine Zuständigkeit und zugleich die Aufnahme des Unternehmens in das Unternehmerverzeichnis (Kataster) durch Bescheid feststellt (vgl. § 136). Die Mitteilung über Art und Gegenstand des Unternehmens (Nr. 1) ist Voraussetzung für die Bestimmung des zuständigen Versicherungsträgers. Die Mitteilung der Zahl der Versicherten (Nr. 2) hat Bedeutung im Zusammenhang mit den Aufgaben des Versicherungsträgers bei der Unfallverhütung. Der Eröffnungstag bzw. der Beginn der vorbereitenden Arbeiten (Nr. 3) ist maßgeblich für den Beginn der Versicherung (§ 136 Abs. 1 Satz 2). Die Mitteilung des Bevollmächtigten und seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts (Nr. 4) ist erforderlich bei einem Unternehmen mit Sitz im Ausland (§ 130 Abs. 2) oder dem gemeinsamen Betrieb eines Seeschiffes (§ 130 Abs. 3). Der Verstoß gegen Mitteilungspflicht nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 kann durch ein Bußgeld geahndet werden (§ 209 Abs. 1 Nr. 8).

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