Rz. 7

Sofort vollziehbare Anordnungen setzen zum einen arbeitsbedingte Gefahren für Leben und Gesundheit voraus. Zum anderen muss Gefahr im Verzug bestehen, d. h., der Schadenseintritt muss unmittelbar drohen. Weiteres Abwarten würde zum Schadenseintritt führen. Unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes muss die drohende Gefahr auch schwere Schädigungen erwarten lassen (Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 19 Rz. 8). Das Entschließungsermessen dürfte angesichts dessen regelmäßig auf Null reduziert sein. Beim Auswahlermessen steht dem Unfallversicherungsträger hingegen ein Beurteilungsspielraum zu.

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